Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2018 aufgehoben.
Das weitere Verfahren wird dem Amtsgericht übertragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Gemäß Nr. 2005 KVFamGKG schuldet die Beschwerdeführerin (anteilig), die "nach dem
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