OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.11.2007
3 W 201/07
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 § 1837 Abs. 2 § 1915 Abs. 1 Satz 2 § 1962 ; VBVG § 3 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 818
NJW-RR 2008, 369
OLGReport-Zweibrücken 2008, 179
Rpfleger 2008, 137
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 511/07
AG Sinzig, - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 167/06

Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei umfangreicher Erbensuche

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 3 W 201/07

DRsp Nr. 2008/20309

Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei umfangreicher Erbensuche

1. Gemäß §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines vermögenden Nachlasses abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.2. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Ermessensentscheidungen nur begrenzt nachprüfbar.3. Bei nutzbaren Rechtskenntnissen des Pflegers sowie einem mittleren Schwierigkeitsgrad des Geschäfts, bei dem sich allerdings die Ermittlung der gesetzlichen Erben wegen fehlender Unterlagen umfangreich und problematisch gestaltet, ist ein Stundensatz in Höhe von 110 EUR aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.4. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig, so dass eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung nicht deshalb vom Nachlassgericht gekürzt werden kann, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger hält.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 § 1837 Abs. 2 § Abs. Satz 2 § ;