AG Schwandorf, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI 832/18
Höhe der Vergütung für einen anwaltschaftlichen NachlasspflegerFachkenntnisse des PflegersUmfang und Schwierigkeit des PflegschaftsgeschäftsHöhe eines Stundensatzes
OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 1 W 3353/20
DRsp Nr. 2021/18416
Höhe der Vergütung für einen anwaltschaftlichen NachlasspflegerFachkenntnisse des PflegersUmfang und Schwierigkeit des PflegschaftsgeschäftsHöhe eines Stundensatzes
1. Die Höhe der Vergütung des anwaltschaftlichen Berufsnachlasspflegers bei nicht mittellosem Nachlass bemisst sich abweichend von § 3VBVG gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1BGB nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts.2. Der Senat hält einen Stundensatz von 110,00 € für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts bei einer Nachlasspflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad für angemessen.3. Ein höherer Stundensatz kann - ähnliche wie bei der Erhöhung der anwaltlichen Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus - nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig war; der Umfang der vom Nachlasspfleger geleisteten Tätigkeit wird hingegen - anders als bei Überschreitung der anwaltlichen Regelgebühr - regelmäßig keinen höheren Stundensatz rechtfertigen, da er schon zu einer entsprechenden Erhöhung der konkret abzurechenden Stundenzahl und damit der zu beanspruchenden Vergütung führt.
Tenor
I. 1. 2. II. III. IV.
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