Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13.1.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
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