OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2018
10 UF 22/16
Normen:
BGB § 1613;
Fundstellen:
FuR 2018, 468
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 107/15

Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen einen selbständig tätigen Unterhaltsschuldner

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 10 UF 22/16

DRsp Nr. 2018/7350

Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen einen selbständig tätigen Unterhaltsschuldner

1. Zwar bemisst sich der Unterhaltsanspruch gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner nach einem zeitnahen Mehrjahresdurchschnitt. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden. 2. Reicht das vorhandene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht aus, so trifft den Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei kann einem selbständigen Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, die Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er sonst auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13.1.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen: