OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2015
18 UF 239/14
Normen:
SGB VI § 47 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 48 Abs. 1; BGB § 1615l; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 2/14

Höhe des BetreuungsunterhaltsAnrechnung einer Erziehungs- und einer Halbwaisenrente

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 18 UF 239/14

DRsp Nr. 2016/5971

Höhe des Betreuungsunterhalts Anrechnung einer Erziehungs- und einer Halbwaisenrente

1. Eine Erziehungsrente gem. § 47 Abs. 1 SGB VI ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich Unterhaltspflichten gegenüber einer anderen Person als dem Kind aus der geschiedenen Ehe. 2. Bezieht ein minderjähriges Kind eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist diese nur zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 01.08.2014, Az.: 3 F 2/14, wie folgt

abgeändert:

1.

Auf den Widerantrag des Antragsgegners zahlt die Antragstellerin an den Antragsgegner 7.477,25 €.

2.

Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 90 %, der Antragsgegner trägt 10 %.

II.

Die weitergehende Beschwerde wird

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 8.160,10 € (627,70 x 13).

Normenkette:

SGB VI § 47 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 48 Abs. 1; BGB § 1615l; BGB § 1603;

Gründe

I.