I. Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe, die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde, zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.
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