OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2014
13 UF 237/13
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FuR 2015, 3
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 57/13

Höhe des Trennungsunterhalts bei hohem Einkommen der Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 13 UF 237/13

DRsp Nr. 2015/6

Höhe des Trennungsunterhalts bei hohem Einkommen der Ehegatten

Ist das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende monatliche Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit eines der Eheleute außergewöhnlich hoch (hier: ca. 10.000 EUR), so ist der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten konkret zu errechnen, da nicht davon auszugehen ist, dass das Einkommen vollständig für den laufenden Unterhalt der Eheleute verbraucht wurde.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 2. Oktober 2013 - 55 F 57/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats wie folgt zu zahlen:

- für Oktober und November 2012 jeweils 702,35 €, davon 127,35 € als Altersvorsorgeunterhalt,

- für Dezember 2012 einen Betrag von 1.453,66 €, davon 278,66 € als Altersvorsorgeunterhalt,

- für Januar 2013 bis einschließlich August 2013 jeweils 1.702,32 €, davon 325,32 € als Altersvorsorgeunterhalt,

- für September 2013 einen Betrag von 1.704,79 €, davon 325,79 € als Altersvorsorgeunterhalt und

- für die Monate Oktober bis Dezember 2013 jeweils 697,80 €, davon 122,80 € als Altersvorsorgeunterhalt,