OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.2001
2 WF 194/01
Normen:
SGB VIII § 42 § 43 ; BGB § 1666 § 1666a ;
Vorinstanzen:
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 233/01

Inobhutnahme; Jugendamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 WF 194/01

DRsp Nr. 2002/10766

Inobhutnahme; Jugendamt

»Zur Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt; Maßnahmen nur aufgrund von §§ 1666, 1666a BGB zulässig.«

Normenkette:

SGB VIII § 42 § 43 ; BGB § 1666 § 1666a ;

Gründe:

Die Parteien haben in der Vergangenheit mehrfach die Hilfe des Jugendamtes für ihren am 12.2.1987 geborenen Sohn X. in Anspruch genommen. Am 9.1.2001 wurde X. vom Jugendamt mit Hilfe der Polizei in Obhut genommen und in der Kinderwohngruppe P. e.V. in XYZ. untergebracht. Nachdem die Eltern angekündigt hatten, X. am 20.6.2001 aus dieser Einrichtung wieder nach Hause zu holen, hat das Jugendamt am 19.6.2001 erneut die 'Inobhutnahme' ausgesprochen und das Amtsgericht um Genehmigung derselben ersucht.

Mit Beschluß vom 22.6.2001 hat das Amtsgericht die 'Inobhutnahme' (§ 42 SGB VIII) familiengerichtlich genehmigt und für den Minderjährigen einen Verfahrenspfleger bestellt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern, die sich ersichtlich nicht nur auf die Frage der Sommerferien, sondern auf eine endgültige Beendigung der Maßnahme erstreckt, führt zur Aufhebung des Beschlusses.