OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2023
1 UF 100/22
Normen:
FamFG § 100;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 53/22

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 1 UF 100/22

DRsp Nr. 2023/12031

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag der in Nigeria mit dem Kind lebenden Mutter auf Feststellung der Vaterschaft eines in Deutschland lebenden Mannes lässt sich nicht auf § 100 FamFG gründen, wenn der Mann vor Einleitung des Verfahrens verstorben ist. Denn der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt einer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person kommt im Hinblick auf den hierdurch lediglich vermittelten, geringen Inlandsbezug keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 05.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Normenkette:

FamFG § 100;

Gründe

I.