Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg:
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603 II BGB. Das stellt sie mit der Beschwerde auch nicht (mehr) in Abrede.
Ohne Erfolg macht sie geltend, dass sie hier ausnahmsweise keine Unterhaltspflicht treffe, weil sie ungelernt sei.
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