Die Klägerin erhielt ab Mai 1998 nach Ende des Wehrdienstes ihres Sohnes A., geb. ..., für diesen wieder Kindergeld.
Mit Schreiben vom 16. 9. 1999 teilte A. der Familienkasse unter der
Anschrift ... , mit, dass es sich dabei um seine neue Adresse handele und das Kindergeld nunmehr auf sein Konto überwiesen werden solle.
Unter dem 10. 11. 1999 bat die Klägerin den Beklagten, das Kindergeld für A. auch weiterhin auf ihr Konto zu zahlen.
Nach den dem Beklagten erteilten Auskünften leistete der Kindesvater mtl. 330,00 DM Unterhalt, die Klägerin 0,00 DM, erklärte aber, weiterhin für den Unterhalt mit aufzukommen.
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