Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Über den angefochtenen Beschluss hinaus ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligten, soweit sie Unterhalt in Höhe von 94,52 auch für März 2006 begehrt. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
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