KG - Beschluss vom 29.05.2007
19 WF 76/07
Normen:
ZPO § 93d ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 45
FamRZ 2008, 530
KGReport 2008, 61
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 3788/06

Keine analoge Anwendung von § 93 d ZPO bei ungenügender vorgerichtlicher Darlegung der Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners

KG, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 19 WF 76/07

DRsp Nr. 2007/22194

Keine analoge Anwendung von § 93 d ZPO bei ungenügender vorgerichtlicher Darlegung der Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners

»§ 93d ZPO ist nicht anzuwenden, wenn der Unterhaltsschuldner vorgerichtlich seine Erwerbsbemühungen nicht hinreichend dargetan hat.«

Normenkette:

ZPO § 93d ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Unterhalt in Höhe von 1325,90 EUR begehrt. Er hat dies u.a. damit begründet, der Beklagte sei trotz unzureichender tatsächlicher Einkünfte als leistungsfähig anzusehen, da ihm fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen seien. Der Kläger hat die Klage - mit Zustimmung des Beklagten - zurückgenommen, nachdem dieser umfangreiche Bemühungen um eine Arbeitsstelle durch Vorlage einer Vielzahl von Bewerbungsschreiben dargetan hatte.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger auferlegt. Gegen diesen, ihm förmlich nicht zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 7.3.2007 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.