OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2007
II-4 WF 193/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1260
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 217/06

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei mutwilligem Antrag zur Auflösung einer Scheinehe

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen II-4 WF 193/07

DRsp Nr. 2008/6192

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei mutwilligem Antrag zur Auflösung einer Scheinehe

»1. Wegen des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe sind an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei (feststehendem) Vorliegen einer Scheinehe strenge Anforderungen zu stellen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 1984, 1206; BGH FamRZ 2005, 1477) darf einer armen Partei aber nicht die Möglichkeit genommen werden, die Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Hinsichtlich der die "arme" Partei sonst treffenden Gerichtskosten ist daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich (§§ 93 a, 122 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO).2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt aber dann wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht, wenn die "arme" Partei einen eigenen Scheidungsantrag stellt, obwohl die andere Partei bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte und dieser auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, da es zumutbar erscheint, keine weiteren vermeidbaren Kosten zu Lasten des Steuerzahlers zu produzieren.3. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei würde in diesem Fall keinen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wenn sie ihre Prozesskosten aus eigenen Mitteln bestreiten müsste.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 121 ;