OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2003
5 WF 76/02
Normen:
BGB § 242 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 4/02

Keine Bewilligung von PKH bei Rückübertragung der Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 5 WF 76/02

DRsp Nr. 2008/15465

Keine Bewilligung von PKH bei Rückübertragung der Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten

»Erfolgt die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten nur zu dem Zweck, die Kosten der Rechtsverfolgung einer anderen öffentlichen Kasse zu überwälzen - etwa bei ausschließlicher Geltendmachung von Rückständen - so kann wegen Rechtsmissbrauchs - keine PKH bewilligt werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen ihren getrenntlebenden Ehemann für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem sie Sozialhilfe bezog, Unterhaltsansprüche geltend. Die Stadt O1 hat die auf sie als Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin zurückübertragen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, sie sei wegen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 Abs. 4 BSHG nicht prozeßkostenhilfebedürftig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.