OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.2007
10 WF 390/07
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 (a.F.) ; GKG § 17 Abs. 4 (a.F.) ; GKG § 42 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 106
JurBüro 2008, 33
OLGReport-Nürnberg 2008, 76
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 916/00

Keine Erhöhung des Streitwerts aus den ersten 12 Monaten bei wiederkehrenden Leistungen durch Klageerweiterungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 390/07

DRsp Nr. 2007/22683

Keine Erhöhung des Streitwerts aus den ersten 12 Monaten bei wiederkehrenden Leistungen durch Klageerweiterungen

»1. Klageerweiterungen im Laufe des Verfahrens erhöhen den aus den ersten 12 Monaten errechneten Streitwert nicht. 2. Im Lauf des Verfahrens aufgelaufene Zahlungsrückstände berühren den Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 a.F., § 42 Abs. 4 n.F. GKG nicht. Dieser bemisst sich nur nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 (a.F.) ; GKG § 17 Abs. 4 (a.F.) ; GKG § 42 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG a.F. zulässig, jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist an die Streitwertfestsetzung des Prozessgerichts nicht gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rn 19).

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. aus den Rückständen und dem Jahresbetrag der laufenden Unterhaltsmehrforderung. Rückstände sind die bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits fälligen Beträge von September bis Dezember 2000; dies sind: 4 x 102,00 DM + 4 x 127,00 DM + 4 x 228,00 DM = 1.828,00 DM.

Der gegenüber dem Vortitel mehr geforderte laufende Unterhalt beträgt: 102,00 DM + 127,00 DM + 228,00 DM = 457,00 DM x 12 = 5.484,00 DM.

Der Gesamtstreitwert beträgt somit 7.312,00 DM = 3.739,00 EUR.