OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2007
10 WF 139/07
Normen:
ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 170
NJW-RR 2008, 160
OLGReport-Brandenburg 2008, 12
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 70/07

Keine generelle Befreiung von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Durchführung einer geförderten Umschulungsmaßnahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 139/07

DRsp Nr. 2007/16069

Keine generelle Befreiung von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Durchführung einer geförderten Umschulungsmaßnahme

1. Eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung ist allenfalls ein Indiz, dass der Unterhaltsschuldner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, sich um eine angemessene Stelle zu bemühen. 2. Die erforderliche Einzelfallprüfung zur Frage, inwieweit eine Umschulung gerechtfertigt ist, läßt sich nur im Hauptsache-, nicht aber im PKH-Verfahren abklären.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Kläger ist eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und als solche zulässig. Sie ist begründet. Die von den Klägern beabsichtige Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.