Der Antragsteller begehrt, ihm einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinschaftliche Kind der Parteien zu übertragen. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat die deutsche, die Antragsgegnerin die französische Staatsangehörigkeit.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass das betroffene Kind lediglich die französische Staatsangehörigkeit habe.
Der jedes Jahr acht Wochen seiner Sommerferien bei dem Antragsteller verbringt, ist in diesem Jahr seit dem 23. Juni 2001 zu Besuch bei dem Antragsteller.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|