Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich nur in geringem Umfang begründet.
Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Leistung der Sicherheit abgesetzt. Es handelt sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, da der Geldtransfer auch bargeldlos hätte vonstatten gehen können. Die von dem Beklagten mit der Beschwerde geschilderte mit einer bargeldlosen Abwicklung einhergehende zeitliche Verzögerung von 10 bis 14 Tagen ist vor dem Hintergrund der Post- und Banklaufzeiten zwischen Frankreich und Deutschland nicht nachvollziehbar. Damit kommt eine "Abwesenheitsentschädigung" betreffend die Reise zur Geldübergabe ebenfalls nicht in Betracht.
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