OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2007
II-4 WF 120/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; JVEG § 20 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 525
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 23.05.2007

Keine Kostenerstattung des Gegners für schlichte Zeitversäumnis und Reisekosten wegen Leistung einer Sicherheit in bar

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen II-4 WF 120/07

DRsp Nr. 2007/22452

Keine Kostenerstattung des Gegners für schlichte Zeitversäumnis und Reisekosten wegen Leistung einer Sicherheit in bar

1. Reisekosten einer Partei zur Leistung der Sicherheit sind nicht im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO erstattungsfähig, da sie wegen der Möglichkeit der bargeldlosen Überweisung nicht notwendig sind. 2. Die schlichte Zeitversäumnis begründet nach § 20 JVEG keinen Entschädigungsgrund, wenn der Partei nicht sonst ein Nachteil entstanden ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; JVEG § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich nur in geringem Umfang begründet.

Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Leistung der Sicherheit abgesetzt. Es handelt sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, da der Geldtransfer auch bargeldlos hätte vonstatten gehen können. Die von dem Beklagten mit der Beschwerde geschilderte mit einer bargeldlosen Abwicklung einhergehende zeitliche Verzögerung von 10 bis 14 Tagen ist vor dem Hintergrund der Post- und Banklaufzeiten zwischen Frankreich und Deutschland nicht nachvollziehbar. Damit kommt eine "Abwesenheitsentschädigung" betreffend die Reise zur Geldübergabe ebenfalls nicht in Betracht.