I. Die Beklagte wird auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an Einbruchsdiebstählen zu Lasten der Klägerin in Anspruch genommen.
Mit Verfügung vom 14.07.1995 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer der Beklagten aufgegeben, nähere Angaben zu ihrer Berufstätigkeit und ihren Einkommensverhältnissen zu machen, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreiche. Daraufhin hat die Beklagte eine Verdienstbescheinigung zu den Akten gereicht. Danach verdient sie als Teilzeitbeschäftigte 1200,00 DM brutto im Monat.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, da diese Angabe mit den Angaben der Beklagten zu ihren Belastungen, die sie auf insgesamt 1565,00 DM für Steuern, Miete und ein Leasingfahrzeug beziffert, nicht in Einklang zu bringen seien.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|