OLG Naumburg - Beschluss vom 08.03.2000
8 WF 37/00
Normen:
ZPO § 623 § 628 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 235

Keine Verbundanträge nach Ausspruch der Scheidung - Folgesachen - Abtrennung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 8 WF 37/00

DRsp Nr. 2001/3539

Keine Verbundanträge nach Ausspruch der Scheidung - Folgesachen - Abtrennung

1. Nach Ausspruch der Scheidung können Verbundanträge (hier: Ehegattenunterhalt) nicht mehr gestellt werden. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Anhängigkeit eines Scheidungsantrags und beschränkt die Geltendmachung auf den Schluss der mündlichen Verhandlung. 2. Ausreichend ist die unbedingte Einreichung oder Stellung eines Folgeantrags, nicht aber die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, denn § 623 Abs. 4 ZPO verlangt, dass der Antrag rechtzeitig anhängig gemacht wird.3. Eine nicht anhängig gewordene Folgesache ist einer Abtrennung nicht zugänglich. Ein entsprechendes Urteil entfaltet insofern keine Wirkung.

Normenkette:

ZPO § 623 § 628 ;

Gründe: