OLG Koblenz - Beschluss vom 05.03.2008
9 UF 693/07
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 2 ; BGB § 1587l ; BGB § 1587l Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 119
NJW-RR 2008, 1459
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 214/04

Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Darlehens zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 9 UF 693/07

DRsp Nr. 2008/10701

Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Darlehens zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs

»Kann ein Pflichtiger den zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Betrag nicht aus seinem Vermögen, sondern nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen, kann von ihm ein vorzeitiger schuldrechtlicher Ausgleich regelmäßig nur in Form von Ratenzahlung verlangt werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Die Aufnahme eines Darlehens ist unzumutbar.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 ; VAHRG § 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 2 ; BGB § 1587l ; BGB § 1587l Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe: