I.
Namensänderungen nichtehelicher Kinder gemäß Art. 12 § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) gehören zu den Geschäften, die nach §
Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für unzulässig.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
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