»... Die Erhebung der Unterhaltsklage durch eine mittellose Partei wird i. S. von § 114 Satz 1 ZPO teilweise dann als mutwillig erachtet, wenn der Unterhaltsanspruch schon durch einstw. Anordnung tituliert ist, weil in einem solchen Falle eine verständige Partei, die die Prozeßkosten selbst zu tragen hat, aus Gründen der Kostenersparnis von einer Klage absehen würde. ...
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