KG - 23.01.1973 (1 W 1562/72) - DRsp Nr. 1994/8064
KG, vom 23.01.1973 - Aktenzeichen 1 W 1562/72
DRsp Nr. 1994/8064
A. War eine Erklärung des nichtehelichen Vaters, durch welche er sich zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages als Regelunterhalt verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, vom Jugendamt beurkundet worden, obgleich der Vater zur selben Zeit Herabsetzung des Unterhaltsbetrags "auf Null" beanspruchen konnte (§ 1615hBGB), so stellt eine erst nach der Beurkundung getroffene Vereinbarung zwischen dem Amtspfleger und dem Vater über einen entsprechenden Wegfall der Unterhaltsverpflichtung "bis auf weiteres" eine Unterhaltsvereinbarung gemäß § 1615e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB dar. B. Die gemäß § Abs. erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beurkundung für das Kind vorteilhaft ist und es für den Fall, daß keine Genehmigung erfolgt, mit einem Vorgehen des Vaters im Rechtswege und dem damit verbundenen Kostenrisiko rechnen muß.
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