KG - Beschluß vom 03.09.1996 (19 WF 2006/96) - DRsp Nr. 1997/5420
KG, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 19 WF 2006/96
DRsp Nr. 1997/5420
»Im Falle des Miteigentums beider Eheleute an der Ehewohnung ist das Familiengericht für die Entscheidung über eine zu zahlende Nutzungsentschädigung jedenfalls dann zuständig, wenn eine Benutzungsregelung gem. § 1361bBGB erfolgt. § 1361bBGB ist lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2BGB.«