KG - Beschluß vom 12.11.1996 (1 W 8726/95) - DRsp Nr. 1997/2500
KG, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 1 W 8726/95
DRsp Nr. 1997/2500
»Einem nach Inkrafttreten des FamNamRG geborenen ehelichen Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, kann kein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelname als Familienname erteilt werden, auch wenn ein früher geborenes Kind unter Geltung der vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 diesen Doppelnamen erhalten hat.«
Normenkette:
BGB § 1616 ; FamNamRG Art. 7 § 3 ;
Sachverhalt:
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