KG - Beschluß vom 18.06.1996 (17 UF 6984/95) - DRsp Nr. 1996/22852
KG, Beschluß vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 17 UF 6984/95
DRsp Nr. 1996/22852
Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die Versorgung zur Sicherung seines künftigen Unterhalts dringend angewiesen ist, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar ebenfalls dringend auf die von ihm erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung angewiesen ist, er aber erhebliches Vermögen besitzt, das wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht ausgleichspflichtig ist.