KG - Beschluß vom 25.10.1994 (19 WF 5601/94) - DRsp Nr. 1995/6469
KG, Beschluß vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 19 WF 5601/94
DRsp Nr. 1995/6469
Hat der Unterhaltsverpflichtete im Hinblick auf eine nachträglich eingetretene wesentliche Änderung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Umstände über längere Zeit freiwillig einen gegenüber dem titulierten Betrag wesentlich höheren Unterhalt geleistet, so ist hierin die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien dahingehend zu sehen, daß nunmehr der höhere über den ursprünglichen Titel hinausgehende Unterhalt geschuldet wird.Reduziert in einem derartigen Fall der Unterhaltsverpflichtete später wieder die Zahlungen, so ist der Unterhaltsberechtigte nicht durch die Zeitschranke des § 323 Abs. 3ZPO gehindert, rückwirkend für die Zeit ab Verzugseintritt die Abänderung des Unterhaltsurteils bis zur Höhe des zuvor freiwillig gezahlten Betrages zu erwirken.