BFH - Beschluss vom 13.02.2004
VIII B 185/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, Nr. 2c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 788
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 634/02

Kindergeld - Wartezeit bis zum Beginn des Ersatzdiensts

BFH, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 185/03

DRsp Nr. 2004/5541

Kindergeld - Wartezeit bis zum Beginn des Ersatzdiensts

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG analog in Fällen anwendbar ist, in denen ein volljähriges Kind auf den Beginn des Ersatzdienstes wartet. Denn der BFH hat diese Frage verneint und überdies entschieden, dass die Berücksichtigung einer solchen Wartenzeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG jedenfalls dann insg. nicht möglich ist, wenn ein Zeitraum von vier Monaten überschritten wird (Anschluss an Senats-Urt. v. 15.7.2003 - VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, Nr. 2c ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog in Fällen anwendbar ist, in denen ein volljähriges Kind auf den Beginn des Ersatzdienstes wartet, bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.