Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog in Fällen anwendbar ist, in denen ein volljähriges Kind auf den Beginn des Ersatzdienstes wartet, bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.
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