BFH - Urteil vom 28.01.2004
VIII R 12/03
Normen:
AO § 37 Abs. 1 § 155 Abs. 4 ; EStG § 31 S. 3 § 66 Abs. 2, (1996) § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 786
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3727/02

Kindergeld: Ablehnungsbescheid; Regelungsbereich

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen VIII R 12/03

DRsp Nr. 2004/4463

Kindergeld: Ablehnungsbescheid; Regelungsbereich

Ein Bescheid, durch den ein Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, erschöpft sich in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitpunkt. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1 § 155 Abs. 4 ; EStG § 31 S. 3 § 66 Abs. 2, (1996) § 66 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein bosnischer Kriegsflüchtling, der seit 1993 in Deutschland nichtselbständig tätig ist. Er hat zwei Kinder, die 1986 und 1992 geboren sind. Einen im Jahre 1994 gestellten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. September 1994 ab, weil der Kläger ausländerrechtlich im Inland nur geduldet sei.

Am 30. Oktober 2000 beantragte der Kläger erneut Kindergeld auf dem amtlichen Vordrucksformular. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.