BFH - Urteil vom 16.04.2002
VIII R 89/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1150

Kindergeld; Berufsausbildung; Beurlaubung vom Studium wegen Geburt eines Kindes

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen VIII R 89/01

DRsp Nr. 2002/10136

Kindergeld; Berufsausbildung; Beurlaubung vom Studium wegen Geburt eines Kindes

1. Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Studium halbtags berufstätig ist.2. Der Tatbestand der Berufsausbildung ist erfüllt, wenn ein Studierender trotz Beurlaubung wegen der Geburt eines Kindes schriftliche und mündliche Prüfungen ablegt bzw. sich auf bevorstehende Prüfungen vorbereitet. Dabei kann offen bleiben, ob nur solche Ausbildungsmaßnahmen Berücksichtigung finden können, die mit den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Tochter (J) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nahm im Wintersemester 1995/1996 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität H auf. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes S (8. Juni 1999) wurde J gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 10. Januar 1995 (GBl für Baden-Württemberg 1995, S. 1 --UG BaWü--) für das Sommersemester 1999 sowie das Wintersemester 1999/2000 (1. Oktober 1999 bis 31. März 2000) antragsgemäß beurlaubt. Für das Sommersemester 2000 hat sich J als Studierende --ohne Antrag auf Beurlaubung-- zurückgemeldet (§ 89 UG BaWü).