I. Die Tochter (J) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nahm im Wintersemester 1995/1996 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität H auf. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes S (8. Juni 1999) wurde J gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg vom 10. Januar 1995 (GBl für Baden-Württemberg 1995, S. 1 --UG BaWü--) für das Sommersemester 1999 sowie das Wintersemester 1999/2000 (1. Oktober 1999 bis 31. März 2000) antragsgemäß beurlaubt. Für das Sommersemester 2000 hat sich J als Studierende --ohne Antrag auf Beurlaubung-- zurückgemeldet (§ 89 UG BaWü).
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