FG Berlin vom 21.03.2003
10 K 10104/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld: Bezüge aus einer Au-pair-Tätigkeit in den USA

FG Berlin, vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 10 K 10104/02

DRsp Nr. 2004/16751

Kindergeld: Bezüge aus einer Au-pair-Tätigkeit in den USA

Zu den eigenen Bezügen eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören auch die von den Gasteltern im Rahmen einer Au-pair-Tätigkeit gewährte Unterkunft und Verpflegung sowie das gezahlte Taschengeld.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Für die Praxis:

Zur Berufsausbildung eines volljährigen Kindes gehört auch ein wöchentlicher Sprachunterricht von mindestens zehn Unterrichtsstunden während eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland (BFH v. 19.2.2002, BStBl II 2002, 469). Unterkunft und Verpflegung sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG); Werte für 2004: Unterkunft = 191,70 EUR monatlich und Verpflegung = 197,75 EUR monatlich. Das Taschengeld ist nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs umzurechnen. Die tatsächliche Kaufkraft des Taschengeldes im ausländischen Staat bleibt unberücksichtigt.