FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2004
16 K 13/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV Nr. 1408/71;
Fundstellen:
EFG 2004, 1784

Kindergeld; Deutsche Staatsangehörige; Wohnsitz; Niederlande - Kindergeld für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 16 K 13/03

DRsp Nr. 2004/12555

Kindergeld; Deutsche Staatsangehörige; Wohnsitz; Niederlande - Kindergeld für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des EWGV Nr. 1408/71; es ist eine Familienleistung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV Nr. 1408/71. 2. Zur Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b, Buchst. i EWGV Nr. 1408/71.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV Nr. 1408/71;

Tatbestand:

Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Er ist bei einem Unternehmen, der R-KG, mit Sitz in M in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger, der nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (- EStG -) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, wird durch das Finanzamt L zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers, die niederländische Staatsangehörige ist und zusammen mit dem Kläger in den Niederlanden wohnt, ist nicht berufstätig. Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Dezember 1980 laufend Kindergeld, zuletzt unter Berücksichtigung des Kindes D, das am .......1983 als gemeinsamer Sohn des Klägers und seiner Ehefrau geborenen wurde.