I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem Auftritt ausländischer Tänzer in Deutschland deren Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlassen. Als Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im erstinstanzlichen Urteil ein Schweizer Tanzensemble namens M bezeichnet, das unter diesem Namen sowohl vom FA als Revisionsbeklagter benannt ist als auch selbst Revision eingelegt hat. Damit hat es folgende Bewandtnis:
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