BFH - Urteil vom 26.05.2004
I R 80/03
Normen:
EStG § 50 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 26
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7372/01

Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen I R 80/03

DRsp Nr. 2004/17529

Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Ist die Klage auf einen Erlass von ESt gem. § 50 Abs. 7 EStG gerichtet, so kann die Personenvereinigung als solche diesen, auch wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Rahmen einer Personenvereinigung erzielt worden sind, nicht im Klagewege erstreiten.

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem Auftritt ausländischer Tänzer in Deutschland deren Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlassen. Als Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im erstinstanzlichen Urteil ein Schweizer Tanzensemble namens M bezeichnet, das unter diesem Namen sowohl vom FA als Revisionsbeklagter benannt ist als auch selbst Revision eingelegt hat. Damit hat es folgende Bewandtnis: