Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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