FG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.2004
2 K 56/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 38 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1141
EFG 2004, 1462

Kindergeld; Meldepflicht; Arbeitsloses Kind - Kindergeldgewährung und Meldepflicht eines arbeitslosen Kindes

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 56/02

DRsp Nr. 2004/11359

Kindergeld; Meldepflicht; Arbeitsloses Kind - Kindergeldgewährung und Meldepflicht eines arbeitslosen Kindes

Die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, nach der die Arbeitsvermittlung nach Ablauf von 3 Monaten die Bemühungen von sich aus einstellt, es sei denn, das Kind verlangt weitere Bemühungen, richtet sich vornehmlich an die Arbeitsvermittelung und ist für die Kindergeldgewährung ohne Belang.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 38 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist - nach teilweiser Erledigung der Hauptsache für die Monate Dezember 2001 und Januar 2002 - noch, ob der Klägerin für das Kind S für den Monat November 2001 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin ist die Mutter des 1983 geborenen Sohnes S.

Das Kind war bis Juli 2000 Schüler. Danach suchte es zunächst selbst nach einem Ausbildungsplatz und meldete sich seit dem 5. Juli 2001 beim Arbeitsamt - jetzt Agentur für Arbeit - arbeitslos und ausbildungsplatzsuchend.