BFH - Urteil vom 17.02.2004
VIII R 84/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1229
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2127/02

Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 84/03

DRsp Nr. 2004/11702

Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt zur Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter des im November 1975 geborenen Sohnes L. L beendete am 6. April 2001 sein Psychologiestudium an der Universität X mit dem Abschluss Diplompsychologe. Am 23. April 2001 begann er ein Promotionsstudium an der A-Universität in Y im Fach Soziologie. Bis März 2001 erhielt L jeweils monatlich von einer Stiftung ein Stipendium von 950 DM und ein Büchergeld von 150 DM.

Ab dem 1. April 2001 bezog L ebenfalls jeweils monatlich ein Stipendium des Graduiertenkollegs von 1 800 DM nebst eines Sach- und Reisekostenzuschusses von 200 DM.