FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2003
14 K 142/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 116 ; BVFG § 15 ; AO § 122 Abs. 1 S. 3 § 122 Abs. 1 S. 1 ;

Kindergeldanspruch einer nicht als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anerkannten Ost-Oberschlesierin nach Erteilung von deutschen Personalpapieren, zwischenzeitlicher Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit und letztendlicher Einbürgerung als Deutsche; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 14 K 142/02

DRsp Nr. 2004/2105

Kindergeldanspruch einer nicht als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anerkannten Ost-Oberschlesierin nach Erteilung von deutschen Personalpapieren, zwischenzeitlicher Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit und letztendlicher Einbürgerung als Deutsche; Kindergeld

1. Wurde der 1990 aus Polen eingereisten Klägerin als Abkömmling deutscher Eltern aus Ost-Oberschlesien vom Bundesverwaltungsamt ein Registrierschein erteilt und wurde ihr ein deutscher Reise- und Personalausweis erteilt, so ist sie ungeachtet von § 62 Abs. 2 S. 1 EStG, trotz einer späteren, bestandskräftig gewordenen Nichtanerkennung als Spätaussiedlerin und der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bis zur Rückforderung des deutschen Personalausweises und der erst 10 Jahre nach der Einreise erfolgten Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit kindergeldberechtigt. 2. Besaß sie nach der Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit nur noch eine Aufenthaltsbefugnis, wurde ihrem sofort gestellten Einbürgerungsantrag aber später entsprochen, war sie auch in der Zeit nach dem Einzug der deutschen Personalpapiere bis zur Einbürgerung weiter kindergeldberechtigt (analoge Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG).