1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kindergeld für die Monate Februar 2006 bis Oktober 2006 für das Kind M festzusetzen
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