Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe über den Umfang hinaus, der sich aus teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.9.2007 ergibt, nicht bewilligt werden. Insoweit bietet seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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