FG Nürnberg - Urteil vom 15.09.2003
IV 152/03
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1 ; EStG § 26b ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ;

Klage ohne Vorverfahren unzulässig / Klageeinlegung durch nur einen der Ehegatten

FG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2003 - Aktenzeichen IV 152/03

DRsp Nr. 2003/14930

Klage ohne Vorverfahren unzulässig / Klageeinlegung durch nur einen der Ehegatten

1. Eine Klage ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, nicht zulässig, wenn das Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. 2. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten führt verfahrensrechtlich nicht dazu, dass Rechtsbehelfe nur gemeinsam eingelegt werden können bzw. zugleich als für den anderen Ehegatten erhoben gelten.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1 ; EStG § 26b ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Zulässigkeit der Klage und der Anspruch des Klägers auf Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Der Kläger wurde zusammen mit seiner Ehefrau A. W. mit Bescheid vom 26.04.2002 für den Veranlagungszeitraum 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit einem am 6. August 2002 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben, das den Betreff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" enthält, wurden ein Pflegepauschbetrag von 924 EURO und Kosten für Privatfahrten für die behinderte Tochter B. nachträglich geltend gemacht. Das Schreiben enthält als Absender die Eheleute W. und die Unterschrift "A. W.".