Klageweise Geltendmachung des Unterhalts nach Vorliegen einer einstweiligen Anordnung
OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.06.1992 - Aktenzeichen 11 WF 95/92
DRsp Nr. 1995/7506
Klageweise Geltendmachung des Unterhalts nach Vorliegen einer einstweiligen Anordnung
Auch wenn ein Teil des Ehegattenunterhalts bereits durch einstweilige Anordnung tituliert ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse auf Geltendmachung des ganzen nachehelichen Unterhaltes im Rahmen einer Klage.