Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 -
Soweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt wird, das Landgericht habe "dem Antrag der Klägerin gemäß entschieden", trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptantrag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattgegeben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete.
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