(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)
Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach §§ 115 ZPO sind vom Antragsteller zu zahlende Monatsraten in Höhe von 30 EUR festzusetzen.
Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers - einschließlich der Erstattung von Mietkosten für das Lager - von 1752,49 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung. Ein geringeres Einkommen ist weder aus der Akte ersichtlich noch wurde ein solches vom Antragsteller nachgewiesen. Auf die Verfügung vom 7. Februar 2007 hat der Antragsteller nicht reagiert.
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