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2002
Sonstige
OLG
KG
KG - Beschluss vom 15.10.2002
19 WF 259/02
Normen:
BGB
§
1613
Abs.
2
Nr.
1
;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 145
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen
144 F 1395/02
Kosten für eine Konfirmationsfeier und Reisen als Sonderbedarf
KG,
Beschluss
vom 15.10.2002
- Aktenzeichen 19 WF 259/02
DRsp Nr. 2005/7073
Kosten für eine Konfirmationsfeier und Reisen als Sonderbedarf
»1. Die Kosten für eine Konfirmationsfeier können einen Sonderbedarf begründen.
2. Reisen führen i.d.R. nicht zu einem Sonderbedarf.«
Normenkette:
BGB
§
1613
Abs.
2
Nr.
1
;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen
144 F 1395/02
Fundstellen
KGReport-Berlin 2003, 145
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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