Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
OLG Bamberg, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 2 WF 49/95
DRsp Nr. 1995/6963
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
»1. Im Fall einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620ZPO hat das Beschwerdegericht über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - bei übereinstimmender Erledigungserklärung entsprechend § 91a Abs. 1ZPO - zu entscheiden. § 620g Halbsatz 1 ZPO findet keine Anwendung.«2. Erledigt sich eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO durch Auszug des in Anspruch genommenen Ehegatten und erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 91aZPO zu treffen3. Die Regelung des § 620gZPO findet im Beschwerdeverfahren keine Anwendung, da die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 96ZPO, die einheitliche Entscheidung über die Kosten im Rahmen des Scheidungsverbundes voraussetzt.
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