OLG Dresden - Beschluss vom 29.05.2017
20 WF 470/17
Normen:
FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1955
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 117/17

Kostenentscheidung im Verfahren über den Kindesunterhalt

OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 20 WF 470/17

DRsp Nr. 2017/7617

Kostenentscheidung im Verfahren über den Kindesunterhalt

§ 243 Satz 2 Nr.2 FamFG führt nicht zur Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners, wenn er zwar von der Unterhaltsvorschusskasse zur Auskunft über das Einkommen erfolglos aufgefordert wurde, die Unterhaltsvorschusskasse im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz aber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Auskunft nicht mehr benötigt, zum Beispiel dadurch, dass sie dem Unterhaltsschuldner vorspiegelt, der Unterhaltsanspruch sei gerade wegen der nicht erteilten Auskunft unwiderruflich und unabhängig von der Leistungsfähigkeit entstanden.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 30.03.2017, 12 F 117/17, in Nr. 2 Satz 2 abgeändert:

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht in einem Kindesunterhaltsverfahren.

Der Antragsteller hat aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für drei minderjährige Kinder gegen die Antragsgegnerin, die Mutter der Kinder, geltend gemacht.