Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 29.10.2014 (114 F 1252/14) wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller, der Kindesmutter und der Antragsgegnerin zu je einem Drittel auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
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