Die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.10.2017 gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 02.10.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 3.000 €
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 02.10.2017, mit dem das Amtsgericht Velbert nach Rücknahme des Antrages auf Einbenennung des gemeinsamen Sohnes die Kosten des Verfahrens gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG der Antragstellerin auferlegt hat. Sie meint, es sei nicht billig, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme des Antrages sei nämlich nur erfolgt, um weitere Belastungen für den Sohn zu vermeiden.
II.
Die Kostenbeschwerde ist nach §§ 58 ff FamFG zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.
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